Ab 2018 können gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG Anschaffungen bis zu einem Nettobetrag von € 800,00 direkt im Jahr des Kaufs bzw. der Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden.Bei der Aufzeichnungsflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG verblieb es aber nach dem Gesetz zunächst bei den € 150,00.
Für die Alternative des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG beträgt der untere Grenzwert zukünftig € 250,00, der obere von € 1 000,00 bleibt unverändert. Unverändert bleiben die übrigen Voraussetzungen und Folgen der Bildung des Sammelposten.
Zudem können gemäß § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von € 250,00 (statt bislang € 150,00) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.