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Tipps
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GWG 2018 – die neue gesetzliche Regelung
Ab 2018 können gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG Anschaffungen bis zu einem Nettobetrag von € 800,00 direkt im Jahr des Kaufs bzw. der Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden.Bei der Aufzeichnungsflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG verblieb es aber nach dem Gesetz zunächst bei den € 150,00.
Für die Alternative des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG beträgt der untere Grenzwert zukünftig € 250,00, der obere von € 1 000,00 bleibt unverändert. Unverändert bleiben die übrigen Voraussetzungen und Folgen der Bildung des Sammelposten.
Zudem können gemäß § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von € 250,00 (statt bislang € 150,00) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Anlage EÜR nur noch elektronisch
Die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist ab 2017 zum ersten Mal für alle Freiberufler und nebeneruflich Tätige Pflicht. Bisher genügte für Betriebseinnahmen unter € 17.500,00 im Jahr eine formlose Gewinnermittlung. Damit ist es nun vorbei – die Steuererklärung muss elektronisch eingereicht werden.
Das funktioniert über Elster – ELektronische STeuerErklärung – dem Online-Portal der Finanzbehörden. Eine einmalige Registrierung ist notwending. Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen dauern. Ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 brauchen Sie keine Belege und separate Aufstellungen mehr an Ihr Finanzamt versenden. Es genügt, wenn Sie diese für eventuelle Rückfragen aufbewahren.